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§8
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Vorstand
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1.
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Dem Vorstand gehören an;
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a) der Vorsitzende
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b) der stellvertretende Vorsitzende
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c) der Schriftführer
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d) der Kassenverwalter.
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2.
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Der Vorstand wird für fünf Jahre in offener Wahl durch die Vollversammlung gewählt.
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3.
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Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt außer nach § 5 Ziff. 1 auch durch
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Amtsenthebung oder Rücktritt. Die Vollversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
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Mitglieder des Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
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§9
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Zuständigkeit des Vorstandes
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1.
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Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. die nicht durch diese Satzung anderen
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Vereinsorganen vorbehalten sind.
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2.
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Der Vorstand hat insbesondere
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- die Vollversammlung vorzubereiten und die Tagesordnung aufzustellen,
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- die Vollversammlung einzuberufen.
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- die Beschlüsse der Vollversammlung zu vollziehen,
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- das Vereinsvermögen zu verwalten,
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- den Jahres- und Finanzbericht zu erstellen.
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- Beschlüsse über Aufnahmen. Streichungen und Ausschlüsse von Mitgliedern,
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- Beschlüsse über Ehrenmitgliedschaften zu fassen.
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3.
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Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
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Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,00 DM sind nur
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verbindlich, wenn die Vollversammlung einen entsprechenden Beschluß gefaßt hat.
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